Rechtsbrüche

In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Artikel 19 (2), Grundgesetz

 

Der G20 in Hamburg hat mit erschreckender Gewalt verdeutlicht, wie zerbrechlich die demokratischen Grundrechte der Versammlungsfreiheit,[1] der Freiheit der Person, der Pressefreiheit und der Unverletzlichkeit der Wohnung sind, wenn ihnen desinteressierte Politiker und sich selbst ermächtigende Polizeikräfte gegenüberstehen. Im Verlauf des Gipfels wurden unsere im Grundgesetz verankerten Rechte unter dem Vorwand der Schaffung von Sicherheit maßgeblich verletzt oder sogar entzogen.

Übergeordnetes Ziel des Polizeieinsatzes war der störungsfreie Ablauf des politischen Großereignisses. Doch der Polizei Hamburg ging es nicht nur um die Sicherheit internationaler Delegationen und die Verhinderung terroristischer Anschläge, ihr Einsatzkonzept erstreckte sich auf jegliche politische Willenskundgebung außerhalb des von ihr eng vorgegebenen Rahmens. Sich selbst ermächtigende dynamische Protestformen wie Blockadeaktionen wurden schon lange im Vorfeld des Gipfels als linksextremistisch gebrandmarkt. Kapitalismus- und globalisierungskritische Positionen sowie Kritik am ausschließlich Industrienationen und Schwellenländer repräsentierenden Format des G20, wurden als Motivation für radikalen Protest vollständig negiert. Darüber hinaus erließ die Polizei eine Allgemeinverfügung in Form einer 38 km² großen Demoverbotszone. Damit wurde im Zentrum der Stadt, in einem Gebiet ungefähr so groß wie die Hansestadt Wismar, jegliche politische Meinungs­kund­gebung untersagt.[2] Die Strategie der Polizei erschöpfte sich allerdings nicht in der räum­lichen Ausgrenzung von Demonstranten, sie kriminalisierte mit Hilfe einer offensiven Öffentlichkeitsarbeit weite Teile des gesamten Protestes.

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